Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung KiBiz

DVO KiBiz

§ 9 Investitionsförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/9#abs-1 (1) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 7 Absatz 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hierzu nähere Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/9#abs-2 (2) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3

Gütesiegel „Familienzentrum NRW“

§ 8 § 10